Jugendordnung der Musikjugend des

Musikverein Leitershofen e. V.

1) Ziele, Zweck und Aufgaben

Neben den in der Vereinssatzung festgelegten Zielen und Aufgaben soll die Jugendarbeit insbesondere folgende Ziele fördern:


2) Organisation

Vereinsjugendversammlung

(1) Mitglieder der Vereinsjungendversammlung sind:

a) die Mitglieder der Vereinsjugendleitung

b) alle Mitglieder unter 27 Jahren (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr)

(2) die Vereinsjugendversammlung tritt mindestens 1 mal im Jahr und zwar
mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung des Vereins
zusammen und wählt alle 3 Jahre die Vereinsjugendleitung
.

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:
    a) Festlegung der Aktivitäten bzw. der Arbeitsvorhaben der Vereinsjugendgruppe
    b) Entgegennahme der Berichte der Vereinsjugendleitung

    c) Wahl und Entlastung der Vereinsjugendleitung (im Wahljahr)

Vereinsjugendleitung

1) Die Vereinsjugendleitung setzt sich zusammen aus:

   
    a) dem (der) Vereinsjugendleiter(in) [der (die) von der Mitgliederversammlung des Musikvereins im Rahmen der         Vorstandschaftswahlen gewählt wird


    b) dem (der) Jugendvertreter(in)


    c) dem (der) stellvertretende(n) Jugendvertreter(in)


    d) dem (der) Kassenwart(in)


    e) dem (der) Schriftführer(in)


    f) und bis zu 3 Beisitzer(in)


    g) dem (der) Vorsitzende(n) des Vereins bzw. dessen Stellvertreter(in)


2) Die Vereinsjugendleitung wird für die Dauer von 3 Jahren (im Rhythmus der Vereinswahlen) gewählt.


3) Die Vereinsjugendleitung hat die Aufgaben:

    a) besonders im Bereich der außermusikalischen Jugendarbeit tätig zu werden
    b) die Vorstandschaft über alle Aktivitäten und die Verwendung der Mittel zu informieren

    c) die Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung umzusetzen

4) Der (Die) Vereinsjugendleiter(in) ist stimmberechtigtes Mitglied in der

Vereinsvorstandschaft.

Stimmberechtigung und Wahl der Vereinsjugendleitung

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Musikjugend ab dem
    vollendeten 8. Lebensjahr.
    Der (Die) Jugendvertreter(in) muss mindestens 14 Jahre alt sein.

  1. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen

  1. Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muß persönlich

anwesend sein; Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

3) Eigenständigkeit

Die Musikjugend führt und verwaltet sich selbstständig. Sie verfügt über die vom Vereinsvorstand beschlossenen finanziellen Mittel in eigener Verantwortung. Der Vereinsjugendvorstand arbeitet mit dem Vereinsvorstand und der Vereinsvorstandschaft zusammen, insbesondere informiert er über Aktivitäten, Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und die finanzielle Situation.

4) Finanzielle Mittel

Der Musikjugend werden ausreichend finanzielle Mittel für die in der Jugendordnung genannten Aufgaben zur Verfügung gestellt. Über die Höhe der Mittel entscheidet die Vereinsvorstandschaft.

Über die Verwendung dieser Mittel ist Buch zu führen. Die Ausgaben sind über Belege nachzuweisen. Die Musikjugend hat neben der vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel keine anderen eigenen Einnahmen. Zuwendungen jeglicher Art sind über die Vereinskasse abzuwickeln. Jeweils vor der Vereinsjugendversammlung wird die Kasse der Musikjugend vom Kassierer des Vereins geprüft.

5) Kooperation zwischen Jugend- und Erwachsenenbereich

Organisation, Tätigkeit und Eigenverantwortlichkeit müssen im Einklang

mit der Satzung des Vereins stehen und sollen auf ein partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen Jugend, dem Erwachsenenbereich und der Vorstandschaft ausgerichtet sein.

6) Inkrafttreten

Diese Jugendordnung gilt mit dem Tage, an dem sie von der Vorstandschaft

beschlossen wird.

Die Jugendordnung tritt am 08.03.2002 in Kraft.

Musikverein Leitershofen e.V.

Leitershofen, den 08.03.2002


1. Vorstand

2. Vorstand


Paulus Metz

Johann Seitz