Satzung des Musikvereins
Leitershofen e. V.
§ 1
Der Verein führt den Namen
„MUSIKVEREIN LEITERSHOFEN“. Er ist im Vereinsregister eingetragen
und führt den Namenszusatz „e. V“. Der Verein hat seinen Sitz in
Stadtbergen, Ortsteil Leitershofen. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins ist die Pflege des
Musik, insbesondere der Volksmusik und der arteigenen Blasmusik, die
Förderung des Volksbrauchtums, sowie die Ausbildung und Förderung
von Jungmusikern.
Für die Jugendarbeit gilt die
Jugendordnung.
§ 4
Der Verein besteht aus:
aktiven Musikern,
fördernden Mitgliedern
(passive Mitglieder),
Ehrenmitgliedern,
Jungmusikern mit einer eigener
Jugendordnung.
Mitgliedschaft
§ 5
Die Mitgliedschaft als aktiver
Musiker oder als förderndes Mitglied wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme die Vorstandschaft
entscheidet. Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, die
Satzung anzuerkennen.
Die Ehrenmitgliedschaft oder ein
Ehrenamt wird durch den Beschluß der Vorstandschaft verliehen. Zu
Ehrenmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die sich um dem
Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch:
freiwilligen Austritt,
Ausschluß,
Tod.
§ 7
Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Er wird drei
Monate nach Zugang der Austrittserklärung an die Vorstandschaft
wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied
verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Darüber hinaus
bezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Der Tod eines Mitgliedes
bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
§ 8
Beitritts- und Austrittserklärungen
Minderjähriger bedürfen der Genehmigung des gesetzlichen
Vertreters.
§ 9
Aus dem Verein kann durch Beschluß
der Vorstandschaft jedes Mitglied ausgeschlossen werden, das
durch ehrloses oder unsittliches
Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, oder
seiner Beitragspflicht für ein
Geschäftsjahr trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.
Zwischen den Mahnungen muss eine Frist von zwei Wochen liegen. oder
sich sonst vereinswidrig
verhält.
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
§ 10
Der Beschluß über den Auschluß ist
dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei Minderjährigen ist
zusätzlich der gesetzliche Vertreter zu verständigen. Gegen den
Beschluß kann binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung
(Poststempel) Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Berufung ist bei der Vorstandschaft einzulegen.
§ 11
Vor jeder Beschlussfassung über den
Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied, bei Minderjährigen auch dem
gesetzlichen Vertreter, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Beitrag
§ 12
Der Musikverein erhebt einen
jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. Der Beitrag ist eine Bringschuld und im voraus zu
entrichten. Die aktiven Mitglieder sind beitragsfrei. Die Namen der
Betreffenden sind vom musikalischen Leiter der Vorstandschaft
mitzuteilen.
§ 13
Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Organe
§ 14
Die Organe des Vereins sind:
die Vorstandschaft,
die Mitgliederversammlung.
Vorstandschaft
§ 15
Die Vorstandschaft setzt sich
zusammen aus:
Erstem Vorstand
Zweitem Vorstand
Kassier
Schriftführer
Beisitzern (Zahl wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt)
Musikalischem Leiter
Vereinsjugendleiter [Der (Die)
Vereinsjugendleiter(in) muss mindestens 18 Jahre alt sein]
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Beide sind
alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2.
Vorsitzende des Vereins nur dann zur Vertretung des Vereins
berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende aus irgendwelchen Gründen
verhindert ist.
§ 16
Die Wahl der Vorstandschaft, die alle
3 Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wird durch
einen Wahlausschuß geleitet. Jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr
hat hinsichtlich eines jeden zu Wählenden eine Stimme.
§ 17
Die Vorstandschaft ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft geladen sind
(mindestens fünf Tage vor Termin). Die Beschlüsse werden, soweit
nicht anders bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlussfähig ist die Vorstandschaft,
wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 18
Rechnungen, die der Verein zu zahlen
hat, sind durch den ersten Vorsitzenden anzuweisen und abzuzeichnen.
Dem ersten Vorsitzenden steht ein Verfügungsrecht bis zu einem
Betrag von 1.000,00 DM zu. Ausgaben bis zu 5.000,00 DM bedürfen der
Zustimmung der Vorstandschaft, höhere Werte der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
Der Kassier hat die finanziellen
Geschäfte des Vereins zu tätigen.
Der Schriftführer hat für die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen eine Niederschrift
anzufertigen.
Die Revisoren haben die Kassenprüfung
vorzunehmen.
Der zweite Vorsitzende hat den ersten
Vorsitzenden in seiner Arbeit zu unterstützen.
§ 19
Jedes Vorstandsmitglied kann während
seiner Wahlzeit zurücktreten oder durch die Mitgliederversammlung
abberufen werden. Die Abberufung wird mit Beschluß wirksam; der
Rücktritt erst dann, wenn das entsprechende neue Mitglied für den
Rest der Wahlzeit gewählt ist und die Wahl angenommen hat.
§ 20
Eine Vergütung für die Tätigkeit
der Vorstandschaft wird nicht gewährt. Notwendige Aufwendungen
werden ersetzt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Mitgliederversammlung
§ 21
Die Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:
Wahl der Vorstandschaft,
Entgegennahme der
Rechenschaftsberichte (Vorstand, Kassier, Musikleiter) und deren
Entlastung,
Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages,
Beschlussfassung über
Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über alle ihr
von der Vorstandschaft unterbreiteten Fragen sowie über die ihr
nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins.
§ 22
Die ordentliche Mitgliederversammlung
wird im ersten Vierteljahr jedes Jahres durch die Vorstandschaft
einberufen.
§ 23
Die Vorstandschaft kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um ihr Fragen zur
Beschlussfassung vorzulegen. Sie ist zur außerordentlichen
Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
ein Drittel der
Vereinsmitglieder dies fordert, oder
wenn ein Mitglied in einem in
der Satzung vorgesehenen Falle Berufung an die Mitgliederversammlung
eingelegt hat, oder
die Interessen des Vereins dies
erfordern.
Im Falle a) und b) ist die
Mitgliederversammlung innerhalb zweier Monate nach Zugehung des
Antrages an den Vorstand einzuberufen.
§ 24
Zu allen Mitgliederversammlungen ist
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag
der Einberufung einzuladen.
§ 25
Der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt
gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere
Tagesordnungspunkte einsetzen.
§ 26
Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluß
über eine Satzungsänderung oder der Vereinsauflösung bedarf der
dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird eine solche
Mehrheit nicht erreicht, so kann in einer unter Angabe des Grundes
erneut berufenen Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins mit
einer zweidrittel Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen
erfolgen.
§ 27
Die Abstimmung in der
Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Verlangt ein
Mitglied eine geheime Abstimmung, so hat dies zu erfolgen. Bei
Vorstandswahlen hat die Abstimmung immer geheim zu erfolgen.
§ 28
Die Beschlüsse der Vereinsorgane
sind schriftlich festzuhalten und vom ersten Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 29
Kein Mitglied ist in eigener
Angelegenheit stimmberechtigt.
Musikalische Leitung
§ 30
Der Verein hat einen musikalischen
Leiter. Ihm obliegt die gesamte musikalische Leitung sowie die Heran-
und Fortbildung der aktiven Musiker in musikalisch, fachlicher
Hinsicht. Er trifft unter Beachtung des § 3 die Auswahl der
aufzuführenden Werke.
§ 31
Der musikalische Leiter wird nach
Anhören der aktiven Musiker von der Vorstandschaft auf die Dauer von
drei Jahren bestellt. Ist der musikalische Leiter selbst nicht
Vereinsmitglied, so obliegt die Regelung des Dienstverhältnisses der
Vorstandschaft. Ist er jedoch Vereinsmitglied, so gilt § 20
entsprechend. Die Entschädigung des musikalischen Leiters obliegt
dem Verein und wird von der Vorstandschaft festgesetzt.
§ 32
Zum musikalischen Leiter darf nur
bestimmt werden, wer einen entsprechenden Befähigungsnachweis
erbringen kann.
§ 33
Der musikalische Leiter bestimmt die
Besetzung der Kapellen bei Aufführungen und Proben. Er kann
bestimmen, dass Musiker ganz oder zeitweise an Auftritten der
Kapellen nicht teilnehmen dürfen, wenn
ihre musikalischen Leistungen
nicht den Anforderungen entsprechen, oder
sie sich wiederholt den
Anweisungen des Musikleiters widersetzt haben, oder
ohne hinreichenden Grund
wiederholt Proben und Aufführungen, bei denen sie zur Mitwirkung
bestimmt waren, ferngeblieben sind.
§ 34
Der musikalische Leiter kann einer
musikalischen Betätigung der Kapellen im Verein als im Gegensatz zu
§ 3 stehend oder wegen Überforderung der aktiven Musiker
widersprechen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so hat die
musikalische Betätigung zu unterbleiben.
Aufgaben der aktiven Musiker
§ 35
a) Jeder aktive Musiker darf sich
außerhalb des Musikvereins nur öffentlich oder im Verein
mit anderen Kapellen musikalisch betätigen, wenn der dadurch nicht
gegen die Interessen des eigenen Vereins verstößt. Übernehmen
aktive Musiker Verrichtungen, die nicht von eigenen Verein
veranstaltet oder bestellt sind, handeln sie völlig unabhängig und
außer Verantwortung des Vereins.
b) Die aktiven Musiker verpflichten
sich, an den Proben und Veranstaltungen teilzunehmen. Bei
Jungmusikern ist für die Mitwirkung bei Veranstaltungen der
musikalische Fortschritt maßgebend.
c) Der Verein hat eigene Instrumente,
Noten und Schulungsmaterial. Werden diese Werte an die aktiven
Musiker ausgeliehen, so haben sie diese schonend zu behandeln. Für
Schäden an vereinseigenen Instrumenten, die auf eigenes Verschulden
zurückzuführen sind, hat das Mitglied die Instandsetzung selbst zu
veranlassen und die Kosten zu übernehmen. Dasselbe gilt für
zeitlich anfallende Reparaturen, soweit sie im Bereich der
Zumutbarkeit liegen. In besonderen Fällen ist die Entscheidung der
Vorstandschaft maßgebend. Nimmt der Musiker an den Proben und
musikalischen Aufführungen nicht mehr teil, oder will er seine
musikalische Betätigung einstellen, so hat er unaufgefordert seine
Leihgegenstände zurückzugeben. Eventuelle Leihgebühren werden von
der Vorstandschaft bestimmt.
§ 36
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Freiwillige Feuerwehr Leitershofen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat.
§ 37
Sollte ein Paragraph dieser Satzung
ungültig sein oder geändert werden, bleiben die anderen Paragraphen
davon unberührt.
§ 38
Diese Satzung gilt mit dem Tage, an
dem sie von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Mit
Inkrafttreten der Änderungen vom 08.03.2002 erlöschen die
entsprechenden Passagen aus der Änderung vom 19.03.1999 und die
Satzung vom 19.09.1979. Genehmigt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung am 08.03.2002.
Leitershofen, den 08.03.2002
Musikverein Leitershofen e. V.
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